Verbraucherschutz

Welche Zinssätze gelten nun nach der Preisangabenverordnung?

19. August 2013, Julia Weber     

Die Angabe von Zinssätzen gab es früher “ganz einfach” nur als “Effektivzins” und “Nominalzins”. In der Absicht, uns Verbrauchern das Leben leichter zu machen, ist uns durch den Brüsseler Regulierungswahn eine “Verbraucherkreditrichtlinie” erschaffen worden. Erklärtes Ziel war es, Transparenz in den Finanzmarkt zu bringen!

Doch leider versteht heute kaum ein Bürger noch, was er unter “gebundenem Sollzins”, “repräsentativem Kreditbeispiel” oder “Zweidrittel-Regelung” zu verstehen hat.

Unmündige Bürger müssen geschützt werden: Brüsseler Bürokraten erschaffen “Verbraucherkreditrichtlinie”

In Brüssel beschlossen, anschließend in nationales Recht übergegangen, gibt es seit Sommer 2010 nun die aktualisierte “Preisangabenverordnung (PAngV)”, die seitdem in § 6a regelt, wer in Deutschland wie seine Werbung zu gestalten hat, wenn es m Verbraucherkredite geht. Dieser Paragraph regelt also, dass “(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:” Absatz 1.) 1. den Sollzinssatz, ob dieser gebunden (also fest) oder veränderlich ist und ob noch sonstige Kosten zu entrichten sind. Der Sollzins ist zu vergleichen mit dem früheren “Nominalzins” 2. den Nettodarlehensbetrag, also den Betrag, der Kunden zur Verfügung gestellt werden kann (z.B. Creditplus von 1.500,- bis 75.000,- Euro) 3. den effektiven Jahreszins, wie wir ihn auch schon früher kannten   Absatz 2.) Die Werbung muss darüber hinaus noch die folgenden zusätzlichen Angaben beinhalten: 1. die Dauer der Vertragslaufzeit 2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung, 3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.   Die vorstehende Angaben sind mit Beispielen zu nennen(!!). So müssen die unter Absatz 1 und 2 genannten Angaben mit einem Kreditbeispiel versehen werden, O-Ton Gesetz: “…Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.”

Die Infos unter den Sternchen (*) der werbenden Kreditwirtschaft sind nun noch unverständlicher geworden, wobei die Schriftgröße (das Gesetz schreibt hier “…in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben…” Werbende nicht davon abhält, erforderliche Mindestangaben in 6 Pixel Minischrift und einem kaum wahrnehmbaren hellgrau unter die Angebote zu heften.

Mein Fazit: Wir sind stolz auf Euch, Ihr Brüsseler Bürokraten – was würden wir nur ohne Euch machen?

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